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  • Geschäftsordnung der Schülervertretung

1. Funktion

Die Schülervertretung ist die offizielle Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler des Georg-Cantor-Gymnasiums gegenüber der Schulleitung, dem Schulelternrat, dem Förderverein, sonstigen innerschulischen Institutionen, dem Stadtschülerrat Halle (Saale), sonstigen Institutionen der Bildungspolitik sowie der Öffentlichkeit nach §49 SchulG LSA.

Sie gliedert sich in 3 ständige Organe:

  • Schülerrat
  • Beirat
  • Vorstand

2. Schülerrat

Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums setzt sich aus allen Klassensprechern der Klassen, sowie dem Vorstand der Schülervertretung zusammen und ist das höchste beschlussfassende Organ der Schülervertretung.

Der Schülerrat tritt gemäß der aktuellen Schülerwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Sommerferien zusammen.

Die Teilnahme an Sitzungen ist für alle Mitglieder des Schülerrats verpflichtend, Ausnahmen sind bei schulischen Terminen oder Anlässen möglich. Bei Nichtteilnahme an einer Sitzung ist der Stellvertreter zu entsenden, der für diese Sitzung die Rechte eines Schülerratsmitglieds bekommt.

Der Schülerrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.

3. Beirat

Der Schülerbeirat des Georg-Cantor-Gymnasiums besteht aus freiwilligen Mitgliedern, unabhängig von Klassenstufe oder Mitgliedschaft in anderen Gremien. Eine Liste anwesender Mitglieder ist stets zu führen und zu aktualisieren.

Der Schülerbeirat hat beratende und unterstützende Funktion und kann Beschlussvorlagen in den Schülerrat einbringen, basisdemokratische Abstimmungen einleiten und eigene Beschlüsse fassen.

Der Schülerbeirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.

Der Schülerbeirat wählt aus seiner Mitte einen oder zwei Vorsitzende. Diese haben die Aufgabe, die Sitzungen des Schülerbeirats zu leiten und repräsentieren den Schülerbeirat nach außen.

Der Schülerbeirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, welche Regelungen zu Themen treffen darf, die nicht in diesem Dokument festgelegt sind.

4. Vorstand

Der Vorstand der Schülervertretung ist das zweithöchste beschlussfassende Organ der Schülervertretung und hat die Aufgabe, diese nach außen zu repräsentieren.

Der Vorstand besteht aus:

  • Einem oder zwei Vorsitzenden der Schülervertretung, welche den Titel Schülersprecher tragen dürfen und von der gesamten Schülerschaft aus ihrer Mitte gewählt werden. Diese übernehmen auch den Vorsitz im Schülerrat.
  • Einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, welche auf Vorschlag der Vorsitzenden vom Vorstand gewählt werden.
  • Einem oder zwei Vorsitzenden des Schülerbeirats

5. Delegierte

Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums wählt aus seiner Mitte Delegierte zu folgenden Institutionen:

  • Einen Delegierten und einen Ersatzdelegierten zum Stadtschülerrat Halle (Saale)
  • Einen oder zwei Delegierte zum Förderverein des Georg-Cantor-Gymnasiums
  • Einen oder zwei Delegierte zum Schulelternrat des Georg-Cantor-Gymnasiums

Die Delegierten haben die Aufgabe, die Schülervertretung des Georg-Cantor-Gymnasiums nach außen zu repräsentieren und Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und der Schülervertretung aufzubauen.

Bei sonstigen Gremien oder Institutionen entsendet der Vorstand aus seinen Reihen Vertreter.

6. Wahlen der Schülervertreter

Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft genauso viele Vertreter in die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen, wie von der Schulleitung vorgegeben, und mindestens halb so viele Stellvertreter.

Zwei der zu vergebenden Plätze in der Gesamtkonferenz gehen automatisch an die zwei Schülersprecher oder einen Schülersprecher und einen Stellvertreter.

7. Basisdemokratische Abstimmungen

Alle beschlussfähigen Organe der Schülervertretung haben das Recht, mit einfacher Mehrheit basisdemokratische Abstimmungen einzuleiten.

Für die Durchführung der Abstimmung wird ein Wahlvorstand aus der Mitte des durchführenden Gremiums gewählt. Dem Wahlvorstand obliegen die Entscheidungen über die Art der Abstimmung, die Fragestellung, sowie die Durchführung. Der Wahlvorstand gewährleistet die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze.

Der Wahlvorstand informiert die Schülervertretung spätestens eine Woche vor der Durchführung der Abstimmung über die getroffenen Beschlüssen.

Ergebnisse basisdemokratischer Abstimmungen sind von allen Gremien bedingungslos anzuerkennen und gelten als direkter Ausdruck des Schülerwillens.

8. Wahlen und Abstimmungen

Für alle durchzuführenden Wahlen gelten die Wahlrechtsgrundsätze und die Schülerwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Einhaltung dieser ist vom Vorstand zu gewährleisten.

Sofern nicht anders gewünscht, sind Wahlen offen durchzuführen.

Für Abstimmungen beschließt das Gremium mit einfacher Mehrheit eine Abstimmungsmöglichkeit, die den demokratischen Grundsätzen entspricht.

Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln im Schülerrat.